Führerscheinverlust im Ausland? Was Betroffene tun sollten.


30 Jun 2016 [11:35h]     Bookmark and Share


Führerscheinverlust im Ausland? Was Betroffene tun sollten.

Foto: Carstino Delmonte



Wer seinen Führerschein im Ausland verloren hat, braucht dies nicht der Botschaft oder dem Konsulat zu melden. Der Ersatzführerschein ist bei der Führerscheinstelle in der Stadt zu beantragen, in der der Autofahrer wohnt. Ein Diebstahl sollte auch im Ausland immer bei der dortigen Polizei angezeigt werden.

München – Betroffene können einen Ersatzführerschein nur nach Rückkehr aus dem Ausland beantragen. Die deutsche Behörde erteilt bei Verlust oder Diebstahl einen vorläufigen Führerschein/Übergangsführerschein, der bis zur Ausstellung eines Ersatzführerscheins (Kartenführerscheins) gültig ist.

Wer ohne Führerscheindokument zurück nach Deutschland fährt, riskiert kein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Der Führerschein dokumentiert nur das Bestehen einer Fahrerlaubnis, und diese bleibt nach dem Verlust bestehen. Allerdings kann in Deutschland ein Verwarnungsgeld von zehn Euro für das Nichtmitführen verhängt werden. Nach einem Diebstahl ist es daher empfehlenswert, die polizeiliche Diebstahlsanzeige mitzuführen, weil dann manchmal
von einem Bußgeld abgesehen wird.

Wer ohne Führerschein mehrere Grenzen passiert, muss eventuell mit einem Bußgeld des jeweiligen Landes rechnen, weil er das Dokument nicht mitführt.

Verliert ein Deutscher mit Wohnsitz im Ausland den deutschen Führerschein im Ausland, gibt es zwei Möglichkeiten: Wohnt er in der EU oder in einem EWR-Mitgliedsstaat, stellt die Straßenverkehrsbehörde am jeweiligen Wohnsitz den neuen Führerschein aus. Benötigt wird dazu ein Nachweis über den Umfang der bisherigen deutschen Fahrerlaubnis. Diesen gibt es bei der Fahrerlaubnisbehörde, die den verloren gegangenen Führerschein ausgestellt hatte beziehungsweise bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde des letzten ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland.

Wohnt der deutsche Autofahrer in einem Drittstaat, ist für das Problem jede Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland zuständig.






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